Neufassung der DGUV Information 201-012 (früher BGI 664): „Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien“

Nach genau 21 Jahren liegt eine Neufassung der damaligen BGI 664, jetzt DGUV Information 201-012, vor. Neben den Änderungen aufgrund neuer gesetzlicher oder berufsgenossenschaftlicher Vorgaben (z. B. des Akzeptanzrisikos) findet sich auch eine detaillierte Beschreibung der Anforderungen zur Anerkennung von emissionsarmen Verfahren in der Neufassung wieder.

Link: DGUV Informationen 201-012
Link: Ergänzungen & Bemerkungen zur DGUV Information 201-012

Folgende wichtige Änderungen sind für die Zulassung und Anwendung von emissionsarmen Verfahren zu beachten:

  • Die Verfahrensbeschreibung der einzelnen Verfahren ist nur noch online (auf der Website der DGUV) verfügbar
    • Nach wie vor nur in der Druckversion aus dem Jahr 2000 sind veröffentlicht: ET 1 (Gewichtserleichterung von ESH-Geräten); BT 2 (Ausbau von AZ-Rohren mit Halbschalenverfahren); BT 3 (Ausbau von AZ-Rohren mittels Rohrknacken); BT 4 (Ausbau von AZ-Rohren mittels Sägeverfahren) und BT 11 (Ausbau asbesthaltiger Vinyl-Asbestbodenplatten),
    • unklar ist derzeit der Stand bei folgenden Verfahren: AT 1 (Instandhaltungsarbeiten an Flanschen); AT 2 (Instandhaltungsarbeiten an Armaturen…); AT 3 (Instandhaltungsarbeiten an Kfz-Kupplungsteilen); AT 4 (Instandhaltungsarbeiten an Kfz-Scheibenbremsbelägen); AT 5 (Instandhaltungsarbeiten an Kfz-Trommelbremsbelägen) und BT 1 (Anbohren von AZ-Rohren),
    • zurückgezogen sind die Verfahren: BT 14 (Morinol-Fensterdichtung); BT 15 (Ausbau von Cushioned-Vinyl-Bodenbelägen) und BT 20 (Morinol in Außenwandfugen)
  • Spätestens nach 6 Jahren erfolgt die Überprüfung der Verfahren, bei Verfahren mit Atemschutz bereits nach Ablauf von 3 Jahren.
    • Für alle bestehenden Verfahren beginnt die Frist am 31.12.2021.
    • Die Überprüfung erfolgt durch die Institution, die die Verfahren anerkannt hat.
    • Ergebnis der Prüfung kann die unveränderte weitere Anwendung, die Überarbeitung oder der Rückzug des Verfahrens sein.
  • Für Q1E-Verfahren (nach TRGS 519 Anlage 10) muss in der Verfahrensbeschreibung der zeitliche Umfang der praktischen Einweisung in das Verfahren (=Praxismodul) angeben werden.
  • (Für die Verfahren nach BT 17; BT 18 und BT 33 wird weiterhin ein Qualifikationsnachweis gefordert, d.h. jedes ausführende Unternehmen muss ein eigenes Verfahren anmelden und prüfen lassen.)

Fachliche Anmerkungen:
Dass Verfahren regelmäßig auf ihre Anwendbarkeit überprüft werden sollen, ist richtig und wichtig!
Warum aber Verfahren mit Atemschutz bereits schon nach drei Jahren überprüft werden müssen und damit benachteiligt werden, ist aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar.

  1. Das Vorschreiben des Tragens von Atemschutz bietet eine zusätzliche Sicherheit und ist nicht Ausdruck eines unsicheren Verfahrens, schließlich galten für die Zulassung dieselben Prüfvoraussetzungen, wie bei allen anderen Verfahren.
  2. Die Verfahrensweise motiviert, auf diese zusätzliche Sicherheit aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen zu verzichten (zum Beispiel aus Gründen der Planungssicherheit bei hohen Investitionskosten für die Anlagentechnik).
  3. Es ist weiterhin in der Diskussion, das Akzeptanzrisiko auf von 4:10.000 auf 4:100.000 abgesenkt werden. Das entspricht einer Asbestexposition von 1.000 F/m³, statt der bisher gültigen Bewertungsgrundlage für die Verfahren von 10.000 F/m³. Auch daher haben sich viele Verfahrensinhaber bewusst für den Einsatz von Atemschutz entschieden.

Andreas Fricke, ö.b.u.v. Sachverständiger für Asbest

   

 

 

Jens Lupmann / Matthias Schmidt

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