Geänderte Gefahrstoffverordnung von der BAuA ab 01.10.2021

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat auf ihrer Website eine geänderte Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen veröffentlicht. Das Inkrafttreten der Änderungen erfolgt ab dem 01.10.2021.


Anwendung von Biozid-Produkten

  • Die Verwendung von Biozid-Produkten wird stark eingeschränkt. Vorrang haben nun Alternativen, wie z. B. der emissionsarme, mechanische Abtrag von befallenen Flächen.
  • Biozid-Produkte dürfen nur noch von qualifizierten und geschulten Anwendern eingesetzt werden, die unter Umständen über eine Sachkunde mit behördlicher Anerkennung verfügen.
  • Die Qualifikation für die Anwendung von Biozid-Produkten ist abhängig von Verwendungskategorien nach EU-Verordnung NR 528/2012.
  • Der Einsatz von Biozid-Produkten ist 6 Wochen vor der Verwendung bei der Arbeitsschutzbehörde anzuzeigen.
  • Bei Begasungen mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln muss zusätzlich eine messtechnische Überwachung der Wirkstoff- & Sauerstoffkonzentration erfolgen. Zudem sind nur noch umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte zulässig.

Anerkennung ausländischer Qualifikationen

  • Behörden können ausländische Aus- und Weiterbildungen als Sachkunde anerkennen, sofern diese in Inhalt und Vermittlung gleichwertig sind.

Im Bereich der ASI-Arbeiten mit Asbest oder anderen Gebäudeschadstoffen gibt es vorerst keine Änderungen. Da aber weiterhin an einer Neufassung der GefStoffV gearbeitet wird, sind auch hier in Hinblick auf die geplanten EU-Vorgaben noch Änderungen zu erwarten.

Die aktuelle GefStoffV finden Sie unter nachfolgendem Link:
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

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