Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat auf ihrer Website eine geänderte Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen veröffentlicht. Das Inkrafttreten der Änderungen erfolgt ab dem 01.10.2021.
Anwendung von Biozid-Produkten
- Die Verwendung von Biozid-Produkten wird stark eingeschränkt. Vorrang haben nun Alternativen, wie z. B. der emissionsarme, mechanische Abtrag von befallenen Flächen.
- Biozid-Produkte dürfen nur noch von qualifizierten und geschulten Anwendern eingesetzt werden, die unter Umständen über eine Sachkunde mit behördlicher Anerkennung verfügen.
- Die Qualifikation für die Anwendung von Biozid-Produkten ist abhängig von Verwendungskategorien nach EU-Verordnung NR 528/2012.
- Der Einsatz von Biozid-Produkten ist 6 Wochen vor der Verwendung bei der Arbeitsschutzbehörde anzuzeigen.
- Bei Begasungen mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln muss zusätzlich eine messtechnische Überwachung der Wirkstoff- & Sauerstoffkonzentration erfolgen. Zudem sind nur noch umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte zulässig.
Anerkennung ausländischer Qualifikationen
- Behörden können ausländische Aus- und Weiterbildungen als Sachkunde anerkennen, sofern diese in Inhalt und Vermittlung gleichwertig sind.
Im Bereich der ASI-Arbeiten mit Asbest oder anderen Gebäudeschadstoffen gibt es vorerst keine Änderungen. Da aber weiterhin an einer Neufassung der GefStoffV gearbeitet wird, sind auch hier in Hinblick auf die geplanten EU-Vorgaben noch Änderungen zu erwarten.
Die aktuelle GefStoffV finden Sie unter nachfolgendem Link:
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin